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Was brauche ich für die Zulassung zum Studium?
die allgemeine Universitätsreife
die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium
Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache
Was ist die allgemeine Universitätsreife?
Die allgemeine Universitätsreife bedeutet die prinzipielle Fähigkeit, studieren zu können. Man beweist sie durch:
ein österreichisches Maturazeugnis,
einen österreichischen Studienberechtigungsnachweis,
ein mindestens dreijähriges Studium an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
ein ausländisches gleichwertiges Maturazeugnis.
Worauf beruht die Gleichwertigeit eines ausländischen Reifeprüfungszeugnisses mit einem österreichischen?
auf dem Vorhandensein eines zwischenstaatlichen Abkommens
einer Nostrifikation
einer Entscheidung des Rektors.
Mit welchem Staaten besteht ein Abkommen mit Österreich?
Belgien Bosnien-Herzegovina Bulgarien Dänemark Deutschland Finnland
Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Israel
Italien Jugoslawien Kroatien Liechtenstein Luxemburg Malta
Mazedonien Neuseeland Niederlande Norwegen Polen Portugal
Rumänien Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien
Tschechien Türkei Ungarn Zypern
Was mache ich, falls meine Matura nicht gleichwertig ist?
Wenn Dein Maturazeugnis nicht gleichwertig ist, mußt Du Ergänzungs- oder Zusatzprüfungen ablegen. Wenn die Zulassung zu einem Doktoratsstudium für AbsolventInnen ausländischer Universitäten beantragt wird, tritt an die Stelle des gleichwertigen Maturazeugnisses der Nachweis eines geeigneten universitären Studienabschlusses.
Was ist die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium?
Das bedeutet, daß Du die Voraussetzungen für eine bestimmte Studienrichtung erfüllen mußt. Dabei ist es wichtig, welche Voraussetzungen in dem Land, in dem Du Dein Reifezeugnis erworben hast, für ein bestimmtes Studium erfüllt werden müssen (z. B.: Aufnahmeprüfung, bestimmter Notendurchschnitt etc.). Erfüllst Du diese Voraussetzungen und bist in dem Land, in dem Dein Reifezeugnis ausgestellt wurde, zu diesem Studium zugelassen, so erfüllst Du die Anforderungen der besonderen Universitätsreife und darfst diese Studienrichtung in Österreich studieren (Studienplatznachweis). Ausgenommen sind Inländern gleichgestellte Studierende. (siehe unten).
An Kunsthochschulen wird zusätzlich verlangt, daß Du eine Aufnahmeprüfung (September/Oktober) bestehst.
Kenntnisse der deutschen Sprache. Wie weise ich sie nach?
Das bedeutet, daß Du über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen mußt. Das kannst Du nachweisen durch:
dein Maturazeugnis, wenn Du in Deutsch maturiert oder eine deutschsprachige Schule besucht hast oder
Bestehen der Universitätssprachprüfung (siehe unten)
Was mache ich, wenn ich noch kein Deutsch kann?
Solange Du Deine Deutschkenntnisse noch nicht nachgewiesen hast, giltst Du als außerordentlicher Studierender.
Wer ist ausgenommen von dem Nachweis der besonderen Universitätsreife und der Frist des Ansuchens um Zulassung zum Studium?
Von dem Nachweis der besonderen Universitätsreife und der Frist des Ansuchens um Zulassung zum Studium ausgenommen sind:
Studierende, die ein Stipendium aufgrund eines Gesetzes oder aus Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten;
Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
anerkannte Flüchtlinge;
ausländische DiplomatInnen sowie ihre EhegattInnen und Kinder;
in Österreich hauptberuflich tätige AuslandsjournalistInnen sowie ihre EhegattInnen und Kinder;
SüdtirolerInnen, LiechtensteinerInnen und LuxemburgerInnen;
Personen, die sich selbst schon seit fünf Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalten oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist.
Bis wann sind die Zulassungsfristen? (bzw. die besondere Zulassungsfrist)
Der Antrag um Zulassung zum Studium an einer Universität muß
für das Wintersemester bis spätestens 1. September
für das Sommersemester bis spätestens 1. Februar
jedes Kalenderjahres für das folgende Semester bei der jeweiligen Universitätsdirektion angelangt und vollständig sein. (EWR-BürgerInnen und Inländer gleichgestellte Studierende können den Antrag auch während der allgemeinen Zulassungsfrist stellen). Bei den Kunsthochschulen mußt Du außerdem die Termine für die Aufnahmeprüfungen beachten.
Was brauche ich für die Zulassung? Welche Dokumente?
Bei dem Ansuchen um Zulassung zum Studium mußt Du folgende Dokumente vorlegen:
das Formular "Ansuchen um Zulassung zum Studium",
Maturazeugnis oder Fachhochschulabschluß oder universitäre Studienabschlüsse mit sämtlichen Noten und Gegenständen,
eine Bestätigung einer Universität, daß Du in dem Land, in dem Dein Reifezeugnis ausgestellt wurde, einen Studienplatz für die gleiche Studienrichtung hast, die Du in Österreich studieren willst (Studienplatznachweis),
ev. einen Lebenslauf.
Muss ich meine Dokumente beglaubigen? bzw. wo soll ich die Dokumente beglaubigen?
Ausländische Dokumente müssen an österreichischen Universitäten und Kunsthochschulen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorliegen. Den fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
Die Originalurkunden, Abschriften und Übersetzungen müssen im Ausstellungsstaat/Heimatland durch:
die zuständige innenstaatliche Behörde (z.B. Unterrichtsministerium, Außenministerium, ...) beglaubigt sein und
die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (österreichische Botschaft) letztbeglaubigt sein.
Kann ich meine Dokumente in Österreich beglaubigen lassen?
Die Beglaubigung ist auch in Österreich möglich:
(wenn die Antragstellerin / der Antragsteller sich bereits in Österreich befindet)
durch die Vertretungsbehörde des Ausstellungslandes in Österreich (Botschaft),
durch das Österreichische Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Legalisierungsbüro), 1010 Wien, Ballhausplatz 2, Tel.: (01) 531 15 - 0.
Dokumente, die in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurden, müssen lediglich in Form einer Apostille durch die jeweilige innenstaatliche Behörde beglaubigt werden:
Andorra Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Australien Bahamas
Barbados Belarus Belgien Belize Botswana Brunei
El Salvador Fidschi Finnland Frankreich Griechenland Großbrit. u. Nordirland
Irland Israel Japan Lesotho Lettland Liberia
Liechtenstein Luxemburg Malawi Malta Marschall-Inseln Mauritius
Mexiko Niederlande Niederländische Antillen Norwegen Panama Portugal
Rußland San Marino Seychellen Spanien St. Kitts und Nawis Surinam
Südafrika Swasiland Tonga USA Zypern ..
Originaldokumente, die in einem der folgenden Staaten ausgestellt wurden, müssen nicht beglaubigt werden: Es ist lediglich eine Zwischenbeglaubigung der Übersetzung erforderlich.
Bosnien-Herzegowina Bulgarien Deutschland Frankreich Italien Jugoslawien
Liechtenstein Norwegen Polen Rumänien Schweden Schweiz
Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn
Was sind Ergänzungsprüfungen und Zusatzprüfungen?
Es gibt zwei Arten von Ergänzungsprüfungen:
Dein Maturazeugnis ist nicht gleichwertig. Daher mußt Du vor der Zulassung zum Studium die Ergänzungsprüfungen machen, die im Zulassungsbescheid stehen. Bis dahin bist Du außerordentlicheR StudierendeR.
Für Deine Studienrichtung bestehen besondere Studienvorschriften. Bis zu einem bestimmten Termin mußt Du die jeweiligen Ergänzungsprüfungen nachweisen:
Der Nachweis, daß Du eine lebende Fremdsprache sprechen kannst, wird für folgende Studienrichtungen vor der ersten Diplomprüfung verlangt: Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Sozialwirtschaft, Soziologie, Statistik, Volkswirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftspädagogik und Vergleichende Literaturwissenschaft (Achtung: schon vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums "Inskription" des 3. Semesters!).
Kenntnisse in Rechnungswesen mußt Du für folgende Studienrichtungen vor der ersten Diplomprüfung nachweisen: Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Sozialwirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftpädagogik und das Internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften.
Englischkenntnisse mußt Du für Internationale Betriebswirtschaft vor der ersten Diplomprüfung nachweisen.
Deine visuelle Begabung mußt Du für das Studium der Kunstgeschichte vor der ersten Diplomprüfung nachweisen.
Deine musikalische Begabung ist für das Studium der Musikwissenschaften vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums "Inskription" des 3. Semesters zu beweisen.
Die körperlich-motorische Eignung ist bei Sportwissenschaften und Leibeserziehung vor der allgemeinen Zulassung zum Studium nachzuweisen.
Für die ÜbersetzerInnen- und Dolmetscherausbildung schließlich mußt Du vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums "Inskription" des 2. Semesters nachweisen, daß Du über ausreichende Kenntnisse in der Unterrichtssprache und in der ersten gewählten Fremdsprache verfügst.
Zusatzprüfungen sind ähnlich wie die zweite Art der Ergänzungsprüfungen. Wenn man ein bestimmtes Fach nicht in der Schule gelernt hat, dieses Fach aber Voraussetzung für das Studium ist, so muß man eine Zusatzprüfung ablegen.
Woher weiß ich welche Zusatz-/Ergänzungsprüfung ich noch abzulegen habe?
In Deinem Studienbuchblatt oder im Studienführer kannst Du nachlesen, welche Kenntnisse für Deine Studienrichtung notwendig sind und wann Du die Zusatzprüfung spätestens machen mußt. Bei manchen Studienrichtungen müssen sie vor der Zulassung zum Studium gemacht werden.
Manche Zusatzprüfungen können direkt an der Universität, andere müssen beim jeweiligen Landesschulrat bzw. Stadtschulrat abgelegt werden.
Deutschkenntnisse: Nachweis, Feststellungsprüfung, Universitätssprachprüfung...?
Studierende nichtdeutscher Muttersprache haben vor der Zulassung zum ordentlichen Studium ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Als Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gilt:
Zeugnis über die bestandene Universitätssprachprüfung;
Zeugnis der Wiener Internationalen Hochschulkurse (Leistungsstufe 5);
Zeugnis der Wiener Sommerhochschule (Kursstufe 6);
bestimmte Universitätszeugnisse, die die Kenntnis der deutschen Sprache voraussetzen (z. B.: Studium der Germanistik).
Bestehen Zweifel über die Kenntnisse der deutschen Sprache, hat die/der Studierende zur Einstufung ihrer/seiner Fähigkeiten an der Festellungsprüfung der Deutschkenntnisse teilzunehmen. Wird diese noch während der allgemeinen Zulassungsfrist bestanden, wird man sofort als ordentlicher Studierender zugelassen, sofern keine weiteren Ergänzungsprüfungen abzulegen sind. Die Anmeldung zur Feststellungsprüfung erfolgt in der Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Müssen die ausreichenden Deutschkenntnisse für die notwendige Universitätssprachprüfung erst noch erworben werden, bieten die meisten Universitätsstädte Deutschkurse speziell für Studierende an.
Bei der Universitätssprachprüfung geprüft werden:
Deine Aussprache,
Dein Verständnis von geschriebenen und gesprochenen Texten,
Dein Wortschatz und
Deine theoretischen und praktischen Grammatikkenntnisse.
Was ist der Vorstudienlehrgang?
In den Städten Graz, Leoben und Wien bieten die Universitäten für alle ausländischen Studierenden, die die Universitätssprachprüfung aus Deutsch und/oder Ergänzungsprüfungen ablegen müssen, einen Vorstudienlehrgang an. Ausländische StudienbewerberInnen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen dieser Kurse gezielt auf die Absolvierung der erforderlichen Prüfungen vorzubereiten. Die Kurse laufen jeweils im Wintersemester (Oktober bis Januar) und im Sommersemester (März bis Juni).
Außerdem ist eine Besuchsbestätigung des Vorstudienlehrganges notwendig, damit Du eine verbilligte Krankenversicherung für Studierende abschließen kannst. Achtung! Die Krankenversicherung ist eine der Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis!
Voraussetzung für den Besuch des Vorstudienlehrganges ist grundsätzlich der positive Zulassungsbescheid.
Jede Prüfung kann maximal dreimal wiederholt werden. Man kann aber auch zur Prüfung antreten, wenn man keine Kurse besucht hat.
In welchen Städten gibt es Vorstudienlehrgänge?
Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten
8010 Graz, Burgring 8. Tel.: (0 31 6) 83 14 96
Hochschullehrgang für AusländerInnen
8700 Leoben, Peter-Tunner-Straße 27. Tel.: (0 38 42) 402-9021
Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten
1090 Wien, Liechtensteinstraße 155. Tel.: (01) 319 99 91
Wo kann ich sonst Deutsch lernen?
Private Deutschkurse. Institute die Deutschkurse anbieten existieren in allen Städten. (In Kürze stellen sie wir Dir hier auf der Homepage vor.)
Wie kann ich meine Schul- und Reifezeugnisse nostrifizieren? und wozu?
Durch die Nostrifikation wird Dein ausländisches Maturazeugnis einem österreichischen gleichwertig gemacht.
Der Antrag mußt Du beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 1010 Wien, Minoritenplatz 5. Tel.: (01) 531 20 - 0, stellen. Die BeamtInnen im Ministerium vergleichen die Prüfungen, die Du in Deiner Schule gemacht hast, mit den Prüfungen, die in einer vergleichbaren österreichischen Schule (z.B. Gymnasium) gemacht werden. Sie stellen so fest, ob Du Prüfungen ablegen mußt. In vielen Fällen werden drei Prüfungen vorgeschrieben: Deutsche Literatur + Aufsatz, Geschichte Österreichs und Geographie Österreichs. Manche Institutionen bieten Vorbereitungskurse zur Ablegung der Prüfungen an. Informationen darüber erhältst Du beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Prüfungen erfolgen dann bei der ExternistInnenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien, 1070 Wien, Neustiftgasse 97-99. Tel.: (01) 52 2 25 - 77255 oder 77251. Dort mußt Du dich auch vorher anmelden.
Achtung! Für die Zulassung zum Studium ist es oft nicht notwendig, daß Du Dein Maturazeugnis nostrifizieren läßt.
Nostrifikation ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse:
Durch die Nostrifikation wird Dein ausländischer Studienabschluß als Abschluß eines inländischen Studiums anerkannt. Der Antrag auf Nostrifikation muß bei der Rechtsabteilung der jeweiligen Universität oder Hochschule gestellt werden. Bei der Antragstellung mußt Du nachweisen, daß die Nostrifikation zwingend und konkret für Deine Berufsausübung in Österreich erforderlich ist. Es können ausschließlich ausländische Studien, die als Diplomstudien, Internationale Studienprogrmme sowie Doktoratsstudien eingereicht werden, nostrifiziert werden. Dazu benötigst Du
Reisepaß,
Dein Abschlußzeugnis,
Dein Universitätsabschlußzeugnis im Original und eine autorisierte deutsche Übersetzung.
Wenn es nicht sicher ist, ob Deine Ausbildung mit einem österreichischen Studium gleichwertig ist, mußt Du auch noch einen Nachweis über die vergleichbare Qualität Deiner Universität erbringen.
Die zuständige Stelle an Deiner Universität prüft, ob das ausländische Studium in den Anforderungen, dem Umfang und den Studieninhalten mit dem österreichischen Studium vergleichbar ist. Wenn es notwendig ist, kannst Du als außerordentlicher Studierender einzelne Lehrveranstaltungen besuchen und die zusätzlich verlangten Prüfungen ablegen.
Wichtig! Du kannst den gleichen Antrag nur an einer einzigen österreichischen Universität oder Hochschule stellen.
Was ist die allgemeine Zulassung?
Allgemeine Zulassung: Die Zulassung zum Studium bedeutet, sich an einer Universität einzuschreiben.
Was für Unterlagen braucht man für die allgemeine Zulassung?
positiver Zulassungsbescheid,
gültiger Reisepaß bzw. StaatsbürgerInnenschaftsnachweis,
ausgefüllte Formulare ("grüne Mappe": Erhältlich in der Studienabteilung/Drucksortenstelle).
Die "Grüne Mappe" reichst Du dann in der Studienabteilung ein.
Bei Kunsthochschulen mußt Du außerdem die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
Nach wenigen Wochen erhältst Du dann mit der Post Dein Studienbuchblatt, Deine Zulassungsbestätigungen und einen Aufkleber für Deinen Studierendenausweis.
Was ist die Meldung der Forsetzung des Studiums?
Im Gegensatz zur Zulassung, die nur am Anfang des Studiums erfolgt, muß die Meldung der Fortsetzung des Studiums zu Beginn jedes Semesters durchgeführt werden.
An den meisten Universitäten kannst Du ab dem zweiten Semester mit einem Zahlschein die Fortsetzung Deines Studiums melden. Dieser wird Dir jeweils mit den Fortsetzungsbestätigungen für das folgende Semester zugesandt. Die Fortsetzungsbestätigungen werden Dir mit der Post zugeschickt.
Wann ist dies nicht möglich? und was mache ich dann?
Sollte dies nicht möglich sein (da Du z. B. Studiengebühren zahlen musst), benötigst Du folgende Unterlagen:
Studierendenausweis,
das Inskriptionsformular (liegt in der Studienabteilung auf),
das Studienbuchblatt,
die Bestätigung über die Bezahlung des ÖH - Beitrages,
(wenn Du als außerordentlicher Studierender am Vorstudienlehrgang teilnimmst: eine Bestätigung über die Bezahlung der Kursgebühr für den Vorstudienlehrgang),
die Bestätigung über die Bezahlung der Hochschulgebühren bzw. -taxen oder die Bestätigung, daß Du davon befreit bist.
All das reichst Du in der Studienabteilung ein.
Wann bist Du ordentlicher Studierender?
OrdentlicheR StudierendeR bist Du, wenn Du ein ordentliches Studium (Diplomstudium, Doktoratsstudium) absolvieren willst. Du besitzt die Universitätsreife (Matura bzw. Studienberechtigung) und hast die Sprachprüfung schon bestanden.
Wann bist Du außerordentlicher Hörer?
AußerordentlicheR StudierendeR bist Du,
wenn Du nur bestimmte Lehrveranstaltungen besuchst, aber kein ordentliches Studium absolvieren willst;
wenn Du die Universitätssprachprüfung und/oder notwendige Ergänzungsprüfungen noch nicht bestanden hast (Du darfst nur zu diesen Prüfungen antreten);
wenn Du schon ein ordentliches Studium abgeschlossen hast und nur noch einzelne Lehrveranstaltungen besuchen willst;
wenn Du einen Universitätslehrgang besuchst;
wenn Du zur Nostrifikation einzelne Prüfungen nachmachen mußt und Lehrveranstaltungen besuchst (Du darfst nur zu diesen Prüfungen antreten).
Was für Unterschiede gibt es zwischen ordentlich und außerordentlich?
Der HörerInnenstatus hat vor allem Auswirkungen auf die Versicherung und auf die Beteiligung an den ÖH - Wahlen.
Was kostet das Studium in Österreich? (Stand WS 2000). ( Die Österreichische Regierung überlegt die Einführung von höheren Studiengebühren, die Studierenden gehen auf die Strasse um dagegen zu protestieren. Am 11.10.2000 ist ein Aktionstag geplant.)
Ausländische Studierende an österreichischen Universitäten und künstlerischen Hochschulen haben, abgesehen von dem ÖH - Beitrag von zur Zeit öS 187.- pro Semester, einen Studienbeitrag von öS 4.000.- pro Semester zu entrichten.
Wer ist befreit von den Gebühren?
Studierende, die durch wenigstens 5 Jahre vor Aufnahme des Studiums in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig
waren und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;
Studierende, die von einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts ein Stipendium von
mindestens öS 2000.- jährlich erhalten;
Studierende, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule österreichischen Studierenden die
Studiengebühren erläßt;
Studierende aus Entwicklungsländern;
Staatenlose, die seit 5 Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;
Konventionsflüchtlinge;
Studierende, die durch Gesetz oder internationale Abkommen österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind (z. B. EU-Angehörige, LiechtensteinerInnen)
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